Das Ehrwürdige Domkapitel der Kathedrale
Unter einem Domkapitel versteht man «eine geistliche Körperschaft an der Kathedrale zur feierlicheren Gestaltung des Gottesdienstes, zur Unterstützung des Bischofs als Senat und Rat, bei Sedisvakanz zur vorübergehenden Leitung der Diözese. Das Domkapitel entlastet die bischöfliche Verantwortung, bildet mit Zustimmungs- und Beratungsrecht ein Gegengewicht zur bischöflichen Regierungsgewalt.» Im Kirchenrecht der katholischen Kirche (CIC) von 1983 behandeln die Canones 503-510 die Aufgaben, Pflichten und Rechte eines Domkapitels.
Das Domkapitel von Sitten gehört, wie das Bistum Sitten selber, wohl zu den ältesten der Schweiz. Seine Ursprünge liegen im Dunkeln. Sicheren Boden betreten wir im Jahr 1043. In einem Akt vom 23. Dezember 1043 gab Bischof Aymon von Sitten dem Domherrn Varnerius («canonicus et clericus»), seiner Frau Helisana und seinen Erben das Gebiet von Morcles und die Alpe von Martinaa, die im Besitz der Kirche von Sitten ist, mit der Verpflichtung, jährlich am 15. August eine Kerze von 6 Denare für den Altar Unserer Lieben Frau zu spenden. Dabei erscheinen weitere Domherren als Zeugen. Sicher bestand das Domkapitel aber schon früher.
«Erstmals im Jahre 1163 erscheint die Bezeichnung ‚capitulum sedunense’, Sittener Kapitel».
Die namhaften Einkünfte und Besitzungen, die das Kapitel gemäss einer Urkunde aus der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts besass, lassen darauf schliessen, dass das Kapitel schon früher eine «wohlgefügte, langeingelebte Institution und Autorität» war. Die Domherren führten ursprünglich ein gemeinsames Leben, aber spätestens in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts hörte das Gemeinschaftsleben auf. Zwar blieb der gemeinsame Tisch bei gewissen Gelegenheiten bestehen, die Kanoniker aber bezogen eigene Häuser. Ihr Gemeinschaftsleben beschränkte sich vor allem auf das Gebet der kirchlichen Tagzeiten, auf die Feier der Messe, «auf die Teilnahme an den Distributionen aus Chordienst und Pfründen sowie auf die Kapitelsversammlungen am Monatsanfang (Kalenden); doch boten noch im Spätmittelalter Liturgie und testamentarische Stiftungsverbindlichkeiten den Kanonikern Gelegenheit zu gemeinsamem Tisch.»
Die Wahl ins Domkapitel
Wer Domherr werden wollte, musste sich durch folgende kanonische Eigenschaften auszeichnen: Er musste ehelich geboren und körperlich unversehrt sein, ein ehrbares Leben geführt haben, einen Weihegrad und das zu dessen Erlangung notwendige Alter haben. Nicht immer wurden diese Eigenschaften streng eingehalten. So mussten immer wieder Domherren ermahnt werden, nun endlich die Weihen zu empfangen. Auch die priesterlichen Sitten mussten immer wieder angemahnt werden, so bezüglich des Zölibats und Kleidung und auch das Verbot des Besuchs von Tavernen und Spielen, sowie das Waffentragen.
«Wahlort war der Chor auf Valeria, das der Kirche vorgelagerte Kalendenhaus, der kaiserliche (Kalenden-)Turm oder die Kathedrale bzw. deren Kreuzgang in der Stadt, später das Bischofskirche benachbarte Kapitelshaus». Eine Beteiligung des Bischofs an der Wahl ist nicht zu erkennen.
«Eine weitgehende Einschränkung erfuhr dagegen das Wahrecht des Kapitels durch ‚Bitten, Mandate, Anwartschaften und Vorbehalte’ des römischen Hofes. Im 12. Jahrhundert begann der päpstliche Stuhl Geistliche, die nicht auf ein bestimmtes Kirchenamt geweiht waren, den Bischöfen und Kapiteln zur Verleihung von Pfründen zu empfehlen. Dies geschah zuerst in der Form von Bitten, ‚preces’: später gingen solche Empfehlungen in eigentliche ‚mandata de providendo’ über. Seit Mitte des 13. Jahrhunderts behielten sich die Päpste auch das Recht vor, eine bestimmte Klasse von Benefizien, die bisher von anderen Collatoren vergeben wurden, selbst zu besetzen».
Die Installation als Domherr
Wie die Installation eines neuen Domherrn durchgeführt wurde, schildert Johann Jakob von Riedmatten in seiner Chronik. Darin beschreibt er die Installation von sechs Titular-Domherren am 10. März 1724: «Die hochwürdigsten Herren Domherren finden sich, mit dem Mantel bekleidet, im Chor der Kirche von Valeria ein, wo ein jeder in seinem Chorstuhl steht. Unterdessen ziehen die sechs Gewählten, auch in Mäntel gekleidet, unter Führung ihres Fürsprechs, nämlich des Herrn Pellischier, Kanzlers des ehrwürdigen Domkapitels, in die Kirche ein bis zum Eingang des Chores. Hier macht der Kanzler seine demütige Reverenz und hält eine Rede, worin er um Eintritt, Einsetzung, Investitur, Domherrentitel und Aufnahme in den Schoss des ehrwürdigen Domkapitels bittet. Durch eine Rede, die der Generalprokurator hält, wird dieser Bitte entsprochen.
Darauf treten die Erwählten mit dem hochwürdigsten Grosssakrista in die Skristei, wo sie alle das Rochet (Chorrock) anziehen. Indem sie das Camail (Mozzetta) auf dem linken Arm tragen, schreiten sie unter Anführung des Grosssakristas (welcher hierin den erkrankten Grosskantor vertritt) an den Hochaltar. Der erste der Erwählten stimmt den Hymnus ‚Veni Creator’ und das Gebet zum Hl. Geist an. Ist dieses gesungen, so treten sie zu den inneren Stufen des Chores und knien im Kreis um den Grosssakrista, welcher auf der Evangelienseite Platz nimmt, und aus einem Buche legen sie alle zugleich das Glaubensbekenntnis ab, welches der erste der Gewählten mit lauter Stimme, die anderen leise hersagen. Sodann leistet jeder einzeln dem Domkapitel Eid und Gehorsam. Darauf legt der Grosssakrista (welcher unterdessen stets sitzen blieb) einem jeden das Camail auf die Schultern, indem er sprach: ‚Ich Johann Stephan von Riedmatten, Domherr und Grosssakrista von Sitten, nehme dich namens des ehrwürdigen Domkapitels von Sitten durch die Auflegung dieses Camails in die Zahl der Herren Domherren auf.’
Jeder der Erwählten wurde hierauf zur ersten Domherrenstalle geführt, wo er sich niedersetzte, während der Gorsssakrista ihm sein Birett aufs Haupt setzte mit den Worten ‚Ich Johann Stephan v. Riedmatten etc. setze dich durch die Aufsetzung meines Birettes zum Domherrn von Sitten ein.’
Nachdem so alle installiert sind, führt sie der Grosssakrista zu Umarmung und Friedenskuss zum Grossdekan und den übrigen Domherren. An den Hochaltar zurückgekehrt, umstehen sie im Halbkreis den Grosssakrista und der erste der Erwählten stimmt den Hymnus ‚Te Deum laudamus’ an, welcher von den Musikern mit Figuralmusik fortgesetzt wird und mit dem Gebet zur heiligsten Dreifaltigkeit beschlossen wird.»
Wurde jemand zum Domherrn gewählt, so musste er zuerst die grosse oder erste Residenz auf Valeria respektive an der Bischofskirche erfüllen. Er musste dafür ein Jahr lang auf Valeria residieren und zwar unter Verzicht auf alle Einkünfte. Der neue Domherr durfte während dieses Jahres niemals dem Gottesdienst fernbleiben. «Mit Beginn des Residenzjahres, am Fest der hl. Maria Magdalena (22. Juli), verpflichteten sich die Pfründeninhaber als Valeria, innerhalb des Stiftsbezirkes zu nächtigen und sich dort zu verpflegen; ein- bis zweimal wöchentlich, jedoch mit Unterbrechung, war ihnen Übernachtung und Verpflegung ausserhalb der Mauern des Castrums gestattet, wenn gerechtfertigte Gründe dies verlangten». Wurde eine dieser Vorschriften übertreten, musste der Domherr sein Jahr wieder von vorne beginnen und 100 Dukaten bezahlen.
Zwei Kathedralen
Das Besondere am Domkapitel von Sitten war, dass es an zwei Kathedralen den Chordienst zu versehen hatte. Ein Statut des Erzbischofs von Tarantaise, entstanden zwischen 1212-1216, das eine ältere Satzung von 1168 übernahm, legte fest, dass die Kirchenburg Valeria als ständige Residenz der Kanoniker dienen solle.
Wurde jemand zum Domherrn gewählt, so musste er zuerst die grosse oder erste Residenz auf Valeria respektive an der Bischofskirche erfüllen. Er musste dafür ein Jahr lang auf Valeria residieren und zwar unter Verzicht auf alle Einkünfte. «Mit Beginn des Residenzjahres, am Fest der hl. Maria Magdalena (22. Juli), verpflichteten sich die Pfründeninhaber auf Valeria, innerhalb des Stiftsbezirkes zu nächtigen und sich dort zu verpflegen; ein- bis zweimal wöchentlich, jedoch mit Unterbrechung, war ihnen Übernachtung und Verpflegung ausserhalb der Mauern des Castrums gestattet, wenn gerechtfertigte Gründe dies verlangten».
Vier Domherren wohnten nicht auf Valeria, nämlich jene, denen der Dienst an der Bischofskirche in der Stadt übertragen wurde. «Die Gewährleistung der Liturgie, die im Unterschied zu Valeria bezüglich der Teilnehmer nicht rein klerikal geprägt war, sondern einen Seelsorgeauftrag erfüllte, erlaubte nur Absenz von zwei Kanonikern gleichzeitig, die sich aber vertreten lassen mussten».
Nach 1798 bezogen alle Domherren ihren Wohnsitz in der Nähe der Kathedrale, nachdem Papst Pius VI. die Union der Kathedrale von Valeria mit der Bischofskirche bewilligt hatte.
Die Kapitelsämter
Im 12. Jahrhundert erscheinen die verschiedenen Kapitelsämter, nämlich jene des Dekans von Valeria, des Dekans von Sitten, des Sakristans und des Kantors. «Diese Ämter werden als Dignitäten oder Würden bezeichnet. Sie wurden vom Domkapitel selber besetzt, wobei im Laufe der Zeit neben dem Papst immer wieder politische Kräfte auf die Besetzung Einfluss zu nehmen suchten. Die Dignitäten waren mit gewissen Ehrenrechten, aber auch mit bestimmten Pflichten verbunden. Alle vier Dignitäre wohnten auf dem Schloss Valeria». Die Bezeichnung «Dignitas» erscheint zwar erst in den Statuten vom 20. März 1262 und in einem Kapitelsbeschluss vom 22. Mai 1285, doch «die Art und Weise, wie sie hier aufgeführt werden, lässt auf einen weit früheren Bestand derselben schliessen… Nach dem Tode des Domherrn J. Anton Berchtold, am 9. März 1859, der seit 1837 die Würde eines Dekans von Valeria bekleidet hatte, wurde diese Stelle nicht mehr besetzt, und seither zählt das Kapitel von Sitten nur drei Dignitäten mehr, nämlich den Dekan, den Sacrista und den Cantor».
Wurden die Domherren im 17. Jahrhundert als „Venerabiles Domini“ angesprochen, lautete der Titel der Dignitäre «Reverendi Domini». Johann de Courten trug als erster Dekan von Sitten den Titel «Reverendissimus». «In den Protokollen 1714-1728 haben die Würdenträger die Titulatur ’Reverendissimi et perillustres’, die anderen Domherren ‚Admodum Reverendi et perillustres’. In den Statuten von 1806 erhalten die Würdenträger den Titel ‚Reverendissimi’, und die anderen Kapitularen den Titel ‚Pl(urimum) R(everendi)’. ... Der offizielle ‚Status Cleri’ des Bistums Sitten, der 1840 zum ersten Mal im Druck herausgegeben wurde, hat für die Würdenträger stets den Titel: ‚Reverendissimi et Perillustres Domini’».
Aufgaben der Würdenträger
Der Domdekan
In Sitten gab es nicht nur zwei Kathedralen, sondern auch zwei Domdekane, nämlich den Dekan von Valeria (decanus Valeriae) und jenen von Sitten (decanus Sedunensis). Dennoch betrachteten sich beide nur zusammen als vollständiges Kapitel. Nirgends findet sich eine Spur, dass die beiden Abteilungen der Domherren getrennt als Kapitel auftraten und handelten. Als erster Dekan von Valeria erscheint bereits Warnerius im Jahr 1043. Der erste Dekan von Sitten ist Hugo, der dieses Am um 1150/1154 innehatte.
Als Haupt des Kapitels berief der Dekan die Kalenden und andere Versammlungen des Kapitels ein und leitete diese auch. Er sorgte dafür, dass die Freiheiten und Rechte des Domkapitels respektiert werden und überwachte die Durchführung der Kapitelsbeschlüsse. Bei geringfügigen Vergehen der Domherren, der Rektoren und der Angestellten der Kathedrale amtete er als Richter.
Der Dekan von Valeria hatte auch die kirchliche Gerichtsbarkeit des Gebietes westlich von Sitten inne, der Dekan von Sitten jene des Gebietes östlich der Stadt.
Heute beruft der Domdekan die Sitzungen ein und leitet sie. Er bewahrt das Siegel des Kapitels auf. Er hat gemeinsam mit dem Sekretär oder dem Prokurator die Unterschriftsberechtigung für das Domkapitel. Zu seinen Aufgaben gehört es auch, über die Einhaltung der Statuten zu wachen. Er wird jeweils für fünf Jahre gewählt. Die Wahl muss vom Bischof bestätigt werden (can. 509 § 1 / CIC 1983). Er kann einmal wiedergewählt werden.
Der Kantor
Die Aufgabe des Kantors bestand – wie es der Name schon andeutet – darin, den Gottesdienstgesang zu lehren, anzustimmen und zu leiten. Er überwachte also den gesamten Chordienst der Kathedrale. Daneben war er für die gottesdienstlichen Bücher verantwortlich, die er aufzubewahren und wenn nötig neue anzuschaffen hatte. Im Kalendenprotokoll vom 7. März 1672 wird zudem festgehalten, dass der Kantor allen Fleiss aufzubieten habe, «um die Frömmigkeit, den Anstand und die Andacht im Chor, die Aufmerksamkeit im Gesang zu heben und die nötigen Anordnungen in der Verrichtung der Feierlichkeiten an den Festtagen zu treffen». Zudem war er darum besorgt, dass die täglichen Messen in der vorgeschriebenen Ordnung gefeiert werden. Als Zeichen der Kantorwürde galt der Cantorstock, den der Cantor bei Prozessionen und feierlichen Gottesdiensten in der Hand hielt.
Eine weitere Aufgabe des Kantors bestand in der Installation der neu gewählten Würdenträger im Kapitel.
Zudem war der Kantor auch Leiter der Domschule und Pfarrer des Kapitels mit allen Rechten, die einem Pfarrer eigen sind.
Der Sakristan
Der Sakristan war bis 1859 die dritte und seither die zweite Würde des Kapitels von Sitten. Nach dem Tod von Sakristan Camille Grand 1981 wurde dieses Amt abgeschafft.
Seine Aufgabe war die Sorge um den Erhalt und die Erneuerung der liturgischen Gefässe wie Kelche, Patenen, Rauchfässer, Kerzenständer und andere ähnliche Gebrauchsgegenstände. Zudem ist er der Hüter des Kirchenschatzes. «Die gesamten Obliegenheiten, die nach allgemeinem Kirchenrecht und nach jahrhundertealtem Brauch des Kapitels von Sitten dem Sacrista zustehen, wurden in den Statuten von 1806, I § 7 und 1933, Art. 19 festgelegt. Sie bestimmen besonders, dass der Sacrista von Zeit zu Zeit ein Inventar der Kirchensachen aufnehmen, jährlich die Kirchen und Sakristeien visitieren und die nötigen Ausbesserungen veranlassen soll. Jeweilen in den Kalenden des Monats März hat er dem Kapitel über seine Verwaltung Bericht zu erstatten».
Die Kapitelsämter heute
Auch heute noch kennt das Domkapitel von Sitten verschiedene Ämter, durch die das Funktionieren des Kapitels geregelt ist. Es sind dies die folgenden:
Der Dekan leitet das Kapitel. Er wird für fünf Jahre gewählt und muss vom Bischof bestätigt werden (can. 509). Er kann einmal wiedergewählt werden. Er beruft die Sitzungen ein und leitet sie. Er ist im Besitz des Kapitelsiegels. Seine Unterschrift zusammen mit der des Sekretärs oder des Prokurators ist für das Kapitel rechtsverbindlich. Er wacht über die Einhaltung der Statuten.
Der Sekretär verfasst die Protokolle und ist der Stellvertreter des Dekans bei dessen Abwesenheit.
Der Procurator ist der Kassier und der Buchhalter des Domkapitels.
Der Gestor bonorum kümmert sich um die Immobilienverwaltung.
Der Fabricator ist verantwortlich für die Kirchen und Kapellen sowie für die liturgischen Gegenstände.
Der Zeremoniar setzt sich für eine würdige Liturgie ein.
Der Archivar kümmert sich um das Archiv des Domkapitels.
Die Revisoren wachen über die getreue Führung der Buchhaltung.
Das Bischofswahlrecht
Das Bischofswahlrecht
Grossen Einfluss auf die Geschicke des Landes konnte das Domkapitel von Sitten durch sein Bischofswahlrecht nehmen.
Bis zum 12. Jahrhundert weiss man wenig Genaues über die Bischofsernennung oder Bischofswahl im Wallis. Vermutlich wurde der Bischof auch hier, wie fast überall sonst von Klerus und Volk unter massgeblicher Mitwirkung der Nachbarbischöfe gewählt. Später, als der Bischof immer mehr zu weltlichem Einfluss kam, wurde der Oberhirte weitgehend vom König ernannt. Auch im Wallis hatten die burgundischen Könige und später die deutschen Kaiser bei der Besetzung des Bischofsstuhles massgeblichen Einfluss.
Die mittelalterliche Reformbewegung forderte die freie Bischofswahl zurück, eine Forderung, der im Investiturstreit grossteils stattgegeben wurde. Die Mitbeteiligung des Volkes und des niederen Klerus wurde jedoch von den einflussreicheren Domherren verdrängt. Diese Wahlkompetenz der Kapitel wurde gegen Ende des 12. Jahrhunderts allgemein anerkannt und durch das vierte Laterankonzil 1215 allgemein verbindliches Recht in der Kirche.
So erfolgte denn auch im Wallis des 13. Jahrhunderts die Bischofswahl in der Regel durch das Domkapitel.
«Im 13. und 14. Jahrhundert war das Kapitel zu Sitten gespalten in eine savoyardische Partei, die sich der Politik Savoyens unterwarf, und in eine Landespartei, die die Unabhängigkeit der kirchlichen Rechte verteidigte. Diese Uneinigkeit war der Grund, dass 1273 und 1287 zwei Bischöfe gewählt wurden. Der Apostolische Stuhl war gezwungen, mehrmals einzugreifen, und sistierte in der Folgezeit faktisch für ein Jahrhundert das Wahlrecht des Domkapitels, indem er sich die Bischofsnomination reservierte und mit wenigen Ausnahmen die Bischöfe von Sitten direkt ernannte».
Savoyen mischte sich jedoch immer wieder in die Bischofswahl ein und versuchte seine Kandidaten durchzubringen. Dies passte den Walliser Gemeinden im Verlaufe des 15. Jahrhunderts nicht mehr, denn sie sahen in der Ernennung von landesfremden und politisch andersdenkenden Bischöfen eine Gefahr für ihre Freiheit und Unabhängigkeit. Sie forderten deshalb einheimische Bischöfe und Fürsten. 1437, nach dem Tod von Bischof Andreas de Gualdo, wurde Wilhelm VI. von Raron erstmals durch das Domkapitel gemeinsam mit dem Landrat des Landes gewählt.
«Mit der Bischofswahl durch den Landrat der Zenden begann ein wesentlich neuer Zeitabschnitt. Nach diesem Wahlmodus, ursprünglich noch Wahl durch das Kapitel und Bestätigung durch den Landrat oder Wahl durch beide Gremien und später Wahl durch den Landrat beziehungsweise Grossrat auf Vorschlag des Domkapitels, wurden 480 Jahre lang die Bischöfe von Sitten gewählt. Als Ausnahme, welche nur die Regel bestätigt, kann die Ernennung von Matthäus Schiner zum Bischof von Sitten direkt durch Papst Alexander VI. 1499 gelten. Diese Nomination wurde vom Kapitel und Landrat nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass das Wahlrecht des Kapitels und des Landes durch diese ausserordentliche Wahl nicht beeinträchtigt werde, angenommen».
Im «Landfrieden» von 1517 wurde festgehalten, dass beim Tod eines Bischofs, in Zukunft Domkapitel und Landrat gemeinsam den Nachfolger wählen. In der Folgezeit, spätestens seit der Wahl von Adrian II. von Riedmatten (1604), machte der Landrat dem Kapitel dieses Recht jedoch streitig. Fortan wurde der Bischof auf Vierervorschlag des Domkapitels allein vom Landrat gewählt. «Das ehrwürdige Kapitel verlor sein Wahlrecht und musste sich mit einem Präsentationsrecht zufriedengeben. Ja sogar dieses wollte ihm der Landrat zeitweilig absprechen. Das Kathedralkapitel setzte sich vergeblich zur Wehr, um die illegale Einmischung der Zenden zu beseitigen. Den unkanonischen Wahlmodus versuchte man vor Rom dadurch zu rechtfertigen, dass man bereits bei der Wahl des Nachfolgers von Kardinal Schiner und dann bei allen Bischofswahlen im Ancien Régime zwei Protokolle verfasste. Nach dem Protokoll der Domherren erfolgte die Wahl allein durch das Kapitel mit Rat und Zustimmung der Landratsboten. Der Landratsabschied dagegen sprach von einer gemeinsamen Wahl beider Gremien».
Nach kirchlichem Recht war diese Wahlart jedoch nicht rechtmässig. Daher versuchten die weltlichen Amtsträger dies zu legitimieren, indem sie den Modus in die Staatsverfassung aufnahmen. So erscheint bereits in der Verfassung der Republik Wallis vom 30. August 1802 der Artikel 49, der besagt, dass der Landrat zu geistlichen Würden ernennt, zu welchen die vormalige Regierung des Wallis ernannte. In Ausführung dieser Bestimmungen erliess der Landrat am 22. Mai 1807 ein "Dekret so die Art und Weise bestimmt, nach welcher zu der Wahl der Hochwürdigsten Bischöfe der Diözese von Sitten soll geschritten werden". Nach bisherigem Brauch sollte der Bischof allein vom Landrat gewählt werden. Dem Domkapitel blieb das Recht, vier Kandidaten vorzuschlagen.
«Der Heilige Stuhl hat dieses Verfahren nie anerkannt, sondern jedes Mal, wenn eine so erfolgte Wahl ihm zur Anzeige gebracht wurde, dieselbe als nichtig erklärt und von sich aus die Bischofsernennung vorgenommen, wobei er aber tatsächlich den so vom Landrate bzw. Grossen Rat Gewählten als vom Heiligen Stuhl zum Bischof von Sitten erkoren erklärte».
Die römische Kurie konnte sich auf Dauer mit diesem Wahlmodus nicht einverstanden erklären und versuchte in langwierigen Verhandlungen zu einer einvernehmlichen Lösung mit der Regierung zu kommen. Die päpstlichen Vertreter forderten die Rückgabe der Bischofsernennung an die Kirche, vor allem weil der Bischof seit 1848 auch keinen Sitz im Parlament mehr hatte. Umsonst, denn der Grosse Rat war nicht zu einer Rückgabe des Bischofswahlrechts zu bewegen.
1907 als eine neue Kantonsverfassung erarbeitet werden sollte, kam das Bischofswahlrecht wiederum zur Sprache. Auch diesmal wollte die Regierung nicht auf dieses Recht verzichten, mit der Begründung, diese Art stelle ein Bindeglied zwischen weltlicher und geistlicher Gewalt dar und gebe dem Bischof eine besondere Autorität, indem er so auch durch das Volk gewählt werde. Auch war so die alte Angst gebannt, der Papst könnte einen Auswärtigen als Bischof von Sitten einsetzen. In der Abstimmung erhielt Art. 64 Ziffer 7 KV folgende Fassung: Der Grosse Rat «ernennt zu denjenigen geistlichen Würden, deren Bestellung dem Staate zukommt».
Als an Pfingsten 1918 das neue Kirchenrecht in Kraft trat, untersuchte der Heilige Stuhl für jede Diözese den Status der Bischofswahl, da der neue Kodex vorschrieb, dass ein Bischof vom Papst frei ernannt werde, «sofern er in Ausnahmefällen nicht durch Wahl-, Nominations- oder Präsentationsrechte an den rechtsverbindlichen Vorschlag gebunden sei».
Somit stellte das neue Kirchenrecht sowohl das Wahlrecht des Kantons als auch des Domkapitels in Frage. Über die Reaktion der Kantonsregierung auf den Verlust dieses Wahlrechts gehen wir hier aus Platzgründen nicht ein, sondern beschränken uns auf die Auswirkungen des neuen Gesetzbuches auf das Wahlrecht des Domkapitels.
In einem Brief vom 1. August 1918 bat Nuntius Luigi Maglione das Domkapitel, vorläufig auf die Aufstellung einer Kandidatenliste zu verzichten, obwohl das Kapitel durch ein Schreiben vom 29. Juli 1918 von der Regierung aufgefordert wurde, nach altem Brauch seine drei Kandidaten dem Grossen Rat zur Wahl vorzuschlagen,
Am 30. Dezember 1918 schrieb die römische Kurie an das Domkapitel, dass sein Wahlrecht «ziemlich unsicher» sei. Rom war sich scheinbar nicht ganz sicher, was das Recht des Kapitels betraf.
«Vom rechtlichen Standpunkt aus müssen jedoch die Wahlkompetenzen des Grossen Rates und jene des Kapitels unterschiedlich beurteilt werden. Beim Parlament handelte es sich um ein usurpiertes Recht, beim Kathedralkapitel um ein, selbst nach kurialer Ausdrucksweise, zumindest bloss zweifelhaftes Recht».
Das Domkapitel von Sitten entschied am 13. Februar 1918 in einer ausserordentlichen Kalendensitzung, dass es nicht nötig sei gegen das neue Wahlprozedere Rekurs einzulegen. Ohne weitere Abklärung der Rechtslage und offenbar ohne lange Diskussion, wohlwissend, dass ein jahrhundertelang übliches Wahlverfahren gänzlich geändert wird, wurde beschlossen in Zukunft auf das Wahlrecht zu verzichten. Die Kurie zeigte sich für den Verzicht erkenntlich und «belohnte» das Kapitel von Sitten am 7. Juni 1920 mit zwei Privilegien auf ewige Zeiten. Die Domherren erhielten nämlich das Recht in ihrer Privatwohnung die Messe zu feiern, und die Vollmacht, ein goldenes Brustkreuz als Zeichen der domherrlichen Würde zu tragen.
«Ausser dieser nachträglichen Erkenntlichkeit hat der Vatikan dem Domkapitel als dem ursprünglichen Wahlgremium keine, wenn auch bloss beschränkte Zugeständnisse ähnlich jenen an die Regierung gemacht. Es wird nur den einzelnen 'Vertretern der Geistlichkeit, wie Domherren und Dekanen, die Befugnis zuerkannt, Wünsche und Ansichten betreff Besetzung des Bischofsstuhles in Rom vorzubringen'. Damit hat das Domkapitel als solches jedwelche Kompetenz in der Wahl des Bischofs eingebüsst». 1958 und 1959 fanden zwar noch Interventionen beim Heiligen Stuhl statt, um eine Mitwirkung des Kapitels bei der Bischofswahl zu erwirken, doch war diesem Bemühen kein Erfolg beschieden.
Kanzlei- und Kollaturrecht
Neben dem Bischofswahlrecht lag seit dem 12. Jahrhundert auch das Kanzleirecht in den Händen des Domkapitels, d.h. das Kapitel hatte die Befugnis, das öffentliche Urkundenwesen zu regeln und öffentliche Notare zu ernennen. Dieses Recht betraf das gesamte bischöfliche Wallis, doch ging es im 17. Jahrhundert auf den Bischof und den Landrat über.
Auch bei Besetzungen einiger Pfarreien im Bistum konnte das Domkapitel ein Wort mitreden, besass es ja das sog. Kollaturrecht, nach dem es den Pfarrer gewisser Pfarreien bestimmen konnte. Als Beispiel sei die Pfarrei Naters genannt, in der dies bis zum Kirchenrecht von 1917 der Fall war. «Das Domkapitel schlug dem Bischof einen Kandidaten vor, und die Ernennung selbst erfolgte durch den Bischof. Auf diese Weise wurde noch 1903 Dionys Imesch zum Pfarrer von Naters ernannt.» In der Kalendensitzung vom 4. März 1920 hat das Kapitel auf die Patronatsrechte an 22 Pfarreien verzichtet, «auf sein Vorschlagsrecht für die Stadtpfarrei Sitten und die Kollatur für das Stadtvikariat, auf sein Ernennungsrecht des Pfarrers von Leuk, des Stadtvikars von Sitten (alternierend mit dem Stadtrat) sowie der Inhaber der Kathedralrektorate».
Das Domkapitel sandte auch eine Vertretung in den Landrat, ein Vorrecht, das nach den politischen Erschütterungen, die durch die Französische Revolution auch das Wallis erfassten, verloren ging.
Das Domkapitel von Sitten heute
Das Kirchenrecht von 1917 bezeichnete das Domkapitel noch als Senat und Rat des Bischofs. Doch der Kodex von 1983 beschränkt seine Aufgaben auf die liturgischen Funktionen in der Kapitelskirche. Die auf das neue Kirchenrecht folgenden Statuten des Domkapitels vom 15. Dezember 1986 spiegeln diesen Sachverhalt wider, indem es festhält, dass das Domkapitel neben seiner Hauptaufgabe, der Feier der Gottesdienste in der Kathedrale und auf Valeria, jene Funktionen zu erfüllen hat, die ihm durch das Recht oder vom Bischof übertragen sind. Ein gewisses Mitwirkungsrecht hat sich das Domkapitel dadurch bewahrt, dass der Bischof verschiedene Priester mit einem diözesanen Amt, wie Generalvikar und Offizial jeweils auch zu Domherren ernennen kann.
Das Kapitel setzt sich heute aus zehn Mitgliedern zusammen, die vom Bischof nach Anhörung des Kapitels ernannt werden und ihren Unterhalt aus zehn Präbenden beziehen. Die Domherren, die nach Ablauf ihrer Aufgabe im Bistum oder bei Erreichen des 75. Lebensjahres aus dem Domkapitel ausscheiden, behalten Titel und Insignien (rotes Camail und vergoldetes Brustkreuz an violetter Seidenschnur).
Ex. Paul Martone, Die Domherren von Sitten 1043-2013, Brig 2013, S. 8-22